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liebechaos/satzung

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Satzung

Präambel

"[BLATT] 3000 is asking a lot of questions. I think it's because H3K [HOFFNUNG 3000] threw up more questions than answers. Almost every aspect of it was an experiment, this surely made it confusing at times, but it also meant that the time and space could be determined by the participants. If things are too defined, then where are the cracks to explore? This is a clip from one of my favorite moments - the Agar Agar workshop. We all sat or stood around some slowly boiling liquid, slightly thicker than water, starting to bubble gently. I think it was the 3rd day of the festival, upstairs/outside everyone was pretty tired and seemed a bit fatigued, down in the basement it was nice and calm. We started talking about the ocean, and seaweed, nothing in particular, the conversation started and stopped naturally. It reminded me of the feeling when you sit around a campfire, suddenly all interactions slow right down as people are occupied with the flickering flames and changing colors. Both these activities posses a sense of sharing, safety and community. It's hard to say why this is, it is calming and disarming. Maybe it has something to do with having a simple task or function to perform, which acts both as a shared foundation and personal safety net. The future should be Agar Agar 3000. More campfires and boiling pots to sit around, more undefined spaces, shared activities from which we can take great risks. Definite experimentation with indefinite results. Activity and reflection."

by Noneducational Newt ~ http://rhizomatic-web-zine.herokuapp.com/#publication/5a020a4789dc210012a65f2e

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Liebe Chaos Verein". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V.". Der Sitz des Vereins ist Berlin.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein Liebe Chaos Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, die sich als spielerisch, gemeinschaftlich, nicht gewinnoriertiert und nicht zu sehr definiert. Der Verein Liebe Chaos Verein fördert und unterstützt jegliche Vorhaben, welche gemeinnützig, künstlerisch und kollektiv umgesetzt werden und verantwortliches, kritisches, gleichberechtigtes und solidarisches Handeln fördern, Scheitern ermöglichen, sowie Dezentralisierung und Selbstorganisation in sich tragen.

    Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

    • Dachorganisation verschiedener Projekte
    • Ermöglichung von konstruktiver Zusammenarbeit und safe spaces zum Experimentieren
    • Bereitstellung von Möglichkeiten sich auszutauschen und voneinander zu lernen
    • Transparente Publikation der durch die Vereinsmitglieder entwickelten Modelle
    • Gemeinsame Sammlung, Teilung und Organisation von Ressourcen, Zeit, Orten, Fähigkeiten und Wissen
    • Unmittelbare Vernichtung des Vereins im Falle von Korruption
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

  2. Anträge werden unabhängig von Alter, Identität, Gender, Herkunft, Hautfarbe, sexueller und romantischer Orientierung, Behinderungen, Aussehen, Fähigkeiten, Religion, finanzieller Stellung, technologischer Präferenzen, Bildung, Erfahrung und Wissen berücksichtigt.

  3. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung des Vorstands.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

  3. In Mitgliederversammlungen kann das Stimmrecht persönlich und online ausgeübt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person.

  2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung immer zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  3. Ein Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  4. Mitgliedsbeiträge des laufenden Geschäftsjahres werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückgezahlt. Auf Antrag gegenüber dem Vorstand kann dieser über eine Außnahme mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.

  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:

    • die Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • die Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüferin/ des Kassenprüfers
    • Beschluss und Wahl weiterer Vorstandsmitglieder bei Bedarf
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Beschlussfassung über Projektanträge
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Abgleichung der aktuellen Lage mit den Prämissen der Satzung und ggf. anfallende Ausführung notweniger Maßnahmen zur Wiederherstellung
  2. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.

  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder am Beschluss teilnehmen. Die Stimmerhebung wird zusätzlich für nicht anwesende Mitglieder online angeboten.

  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  8. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.

  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  10. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  11. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern:

    • I. Vorsitzende/r
    • II. Vorsitzende/r
    • Kassierer/in
  2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestellen, wenn es weitere Aufgaben zur Bewältigung der täglichen Vereinsaufgaben gibt.

  3. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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Constitution of the Liebe Chaos Verein e.V.

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